Gibt es steuerliche Stolpersteine für steuerbefreite Stiftungen und Institutionen? Die Schweiz weist eine hohe Dichte an Stiftungen und steuerbefreiten Institutionen auf. Ende 2022 zählte die Schweiz beispielsweise fast 14’000 Stiftungen.

Viele Stiftung und Institutionen (Vereine) sind steuerbefreit. Es liegt in der Natur der Sache, dass wenn einmal eine Steuerbefreiung gewährt wurde, steuerliche Risiken und Stolpersteine für solche Stiftungen in den Hintergrund rücken. Aber gilt das in jedem Fall und können solche Institutionen trotzdem für gewisse Steuerarten steuerpflichtig werden?

Am Anfang einer jeden Steuerbefreiung steht ein Antrag bei der dafür zuständigen kantonalen Steuerbehörde. Eine Steuerbefreiung kommt entweder für die Erbringung öffentlicher Aufgaben, Gemeinnützigkeit oder Kultuszwecke infrage. Auf die genauen Kriterien wird hier nicht weiter eingegangen. Jedoch sollte beachtet werden, dass sich ein Steuerbefreiungsantrag auf die Gewinn- und Kapitalsteuern bezieht.

Steuerbefreiungsgesuche werden durch die zuständigen Steuerbehörden äusserst genau geprüft. Dies ist auch richtig, da es durch eine Steuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im freien Markt unter Mitbewerbern kommen darf. Es kann vorkommen, dass eine Steuerbefreiung befristet gewährt wird. In solchen Fällen prüfen die Steuerbehörden nach einer gewissen Zeit die Einhaltung der geltend gemachten Steuerbefreiungskriterien erneut. Werden diese nicht erfüllt, kann es zu einem Entzug der Befreiung kommen. Dieser Fall kann auch nach Jahren eintreten. Eine abschliessende Sicherheit für eine Steuerbefreiung besteht nur dann, wenn die Befreiungskriterien stets eingehalten und bewiesen werden können. Somit kommt unter anderem einer sauberen Buchführung eine hohe Bedeutung zu.

Doch selbst steuerbefreite Stiftungen können für gewisse Steuerarten steuerpflichtig werden.

So kann eine steuerbefreite Non-Profit-Organisation für die Belange der Mehrwertsteuern steuerpflichtig werden, wenn die Organisation jährlich mehr als 250’000Franken steuerbare
Umsätze erzielt. Davon können beispielsweise grosse Altersheime mit Kantinenangeboten oder andere Organisationen betroffen sein. Oft ist vor einer genauen Analyse gar nicht klar,
dass eine Steuerpflicht bestehen kann.

WEITERE BEISPIELE

  • Eine steuerbefreite Stiftung veräussert eine Liegenschaft in der Schweiz. In diesem Fall werden Grundstückgewinnsteuern erhoben, sollte durch den Verkauf ein Gewinn resultieren.
  • Ein steuerbefreiter Verein oder eine steuerbefreite Stiftung bezieht Beratungsleistungen von einer ausländischen Beratungsgesellschaft. Nehmen wir an, die Institution ist bisher nicht mehrwertsteuerpflichtig. Übersteigen die jährlich bezogenen Beratungsleistungen 10’000Franken, wird die Organisation für die Belange der Mehrwertsteuern bezugssteuerpflichtig. Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Selbstveranlagungssteuer handelt, muss die Institution von sich aus eine Deklaration bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, vornehmen.
  • Ebenso können Institutionen, welche beispielsweise im Ausland Grundstücke erwerben, für die Belange von ausländischen Steuern steuerpflichtig werden. Die Steuerbefreiung der Schweiz greift nicht automatisch auf das Ausland über. Bei den ausländischen Steuerbehörden müsste eine Steuerbefreiung separat beantragt werden, sofern dies überhaupt möglich ist.

Dies sind lediglich ein paar ausgewählte Beispiele. Sie zeigen jedoch auf, dass sich eine steuerbefreite Institution keinesfalls für die Belange aller möglichen Steuern in Sicherheit wiegen kann.

FAZIT
Eine Steuerbefreiung in der Schweiz gilt für die Gewinn- und Kapitalsteuern. Die Überprüfung der Einhaltung der Befreiungskriterien auf Basis einer sauber geführten Buchhaltung empfiehlt sich von Zeit zu Zeit. Andere Steuerarten, allen voran die Mehrwertsteuer, sollten separat beurteilt werden. Bei nicht alltäglichen Transaktionen, beispielsweise Liegenschaftstransaktionen, Wertschriftentransaktionen, grenzüberschreitenden Leistungsbezügen und so weiter, empfehlen wir, eine fachkundige Person zu konsultieren.

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